Der Auslöser für das Urteil, über das unter anderem kostenlose-urteile.de berichtet, war ein Streit über eine Sattelzugmaschine, die mit mehr als 110 zusätzlichen LED-Leuchteinheiten versehen war. Die zusätzliche Beleuchtung wurde für die Verwendung auf speziellen Veranstaltungen angebracht und ließ sich über einen eigenen Stromkreis gesondert aktivieren. Im September 2020 befuhr der Lkw abends die BAB 6 und hatte die Zusatz-LED aktiviert – daraufhin kam es zu einer Kontrolle durch die Polizei. Es folgte ein Bußgeldverfahren, da die Beamten davon ausgingen, dass die Betriebserlaubnis durch die Zusatzbeleuchtung erloschen war. Das Amtsgericht Landstuhl sah den Fall ähnlich und verurteilte den Führer des Sattelzugs wegen der vorsätzlichen Inbetriebnahme eines Lkws trotz erloschener Betriebserlaubnis. Damit verbunden war eine Geldbuße in Höhe von 360 Euro. Gegen diese Entscheidung legte der Betroffene Rechtsmittel ein und hatte hiermit Erfolg.
Das Urteil wurde vom Oberlandesgericht Zweibrücken aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht verwiesen. Die Begründung hierfür: Die von den zusätzlichen LED ausgehende Gefährdung von Verkehrsteilnehmern im Sinne des Paragraf 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO wurde nicht hinreichend festgestellt. Es sei zumindest erforderlich zu beurteilen, ob eine generelle Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer generell zu erwarten sei. Das bloße Vorhandensein der 110 zusätzlichen LED-Leuchten genüge hierfür nicht. Solange die für den Betrieb notwendige Beleuchtung durch die vorgenommene Modifikation nicht beeinträchtigt ist, führe laut Oberlandesgericht eine zusätzliche Beleuchtung nicht automatisch zum Erlöschen der Betriebserlaubnis.
Oberlandesgericht Zweibrücken
Aktenzeichen 1 OWi SsBs 101/21