Das war im Fall passiert: Auf der rechten Seite einer Straße fuhr ein städtisches Reinigungsfahrzeug mit gelbem Blinklicht. Ein Pkw wollte überholen, als der Fahrer des Reinigungsfahrzeugs plötzlich wendete – ohne Blinker und Rückschau. Es kam zur Kollision.
Das Landgericht Wuppertal erkannte wohl den Verstoß des Reinigungsfahrzeugs gegen Paragraf 9 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), gab dem Überholer eine Mitschuld von 30 Prozent. Er habe trotz unklarer Verkehrslage überholt. Außerdem hätte er aufgrund des gelben Blinklichts Vorsicht walten lassen müssen und darauf vorbereitet sein müssen, das er vielleicht plötzlich wende.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf sah das anders und kassierte die Entscheidung der Vorinstanz. Eine Mitschuld des Überholers sah es nicht, da es keine unklare Verkehrslage gemäß Paragraf 5 Abs. 3 Nr.1 StVO gegeben habe. Das gelbe Blinklicht ändere daran nichts. Es habe keine Warnfunktion dahingehend, dass sich der Fahrer des Reinigungsfahrzeugs verkehrswidrig verhalten werde.
Oberlandesgericht Düsseldorf
Aktenzeichen I-1 U 125/16
(tc)