Wer einen qualifizierten Rotlichtverstoß begeht (länger als eine Sekunde „rot“) darf nicht deshalb über die Regelgeldbuße und das Regelfahrverbot hinaus bestraft werden, weil die Ampel bereits besonders lange rot zeigte (hier: sieben Sekunden). Es bleibt in solchen Fällen bei der Regelgeldbuße und dem Regelfahrverbot des Bußgeldkatalogs. (tra) Kammergericht Berlin Aktenzeichen 3 Ws (B) 714/09
Rotlichtverstoß: Keine höhere Strafe für "schon besonders lange rot"
Ob eine Ampel seit zwei oder seit sieben Sekunden "rot" zeigt, macht bei der Höhe des Strafmaßes für einen Rotlichtverstoß keinen Unterschied.