Europäische Staaten sind verpflichtet, gegenseitig die in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine anzuerkennen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der EU-Bürger seinen Wohnsitz zum Ausstellungszeitpunkt auch tatsächlich in dem EU-Mitgliedsstaat hatte. Handelt es sich nur um einen Scheinwohnsitz, besteht keine Anerkennungspflicht. Vielmehr ist dann davon auszugehen, dass der EU-Bürger die erleichterten Zugangsvoraussetzungen zu einer Fahrerlaubnis ausnutzen möchte.
In dem entschiedenen Fall war einem Deutschen die Fahrerlaubnis entzogen worden. Er legte bei einer Verkehrskontrolle im September 2014 dann eine gültige polnische Fahrerlaubnis vor. Zusätzlich verfügte er über Meldebescheinigungen von polnischen Behörden für die Zeiträume Juni bis Juli 2013, August bis Dezember 2013 und Februar bis August 2014 sowie einen Nachweis einer polnischen Gaststätte über einen befristeten Aufenthalt von Juni bis August 2013. Während der aufgeführten Zeiträume war er jedoch mit seinem Hauptwohnsitz weiterhin in Deutschland gemeldet. Damit konnte die Fahrerlaubnisbehörde zu Recht davon ausgehen, dass in Polen lediglich ein Scheinwohnsitz bestand. Dem Betroffenen wurde in Folge die Nutzung der polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland untersagt. (ctw/ts)
Verwaltungsgerichtshof Mannheim
Aktenzeichen 11 ZB 16.2458