„Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.“ Das ist in Paragraf 17 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) festgelegt. Weiter ist in so einem Fall geregelt: nicht schneller als 50 km/h. Das steht in Paragraf 3 Abs. 1 Satz 3 StVO.
Nicht ganz so strikt ist die Regelung für Nebelscheinwerfer. Diese dürfen gemäß Paragraf 17 Abs. 3 Satz 2 StVO immer dann eingeschaltet werden, wenn Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich behindern. Der Auto- und Reiseclub Deutschland (ARCD) erklärt, wann die Sichtbehinderung erheblich ist: bei einer Sichtweite von weniger als 150 Metern auf der Autobahn, bei einer Sichtweite unter 100 bis 120 Metern außerorts und unter 60 bis 70 Metern innerorts. Zusätzlich zu den Nebelscheinwerfern muss das Abblendlicht eingeschaltet werden (Paragraf 17 Abs.3 Satz 3 StVO).
Wer vergesse, die Nebelschlussleuchten und -scheinwerfer bei besserer Sicht wieder auszuschalten, könne nicht nur andere Verkehrsteilnehmer blenden, sondern riskiere auch ein Verwarnungsgeld von 20 Euro, warnt der Auto- und Reiseclub ARCD. Bei einem Unfall würden 35 Euro fällig.
(tc)