Ein Autofahrer ist von einer untergeordneten Straße auf eine vorfahrtsberechtigte Straße eingebogen. Dabei kam es zu einer Kollision mit einem Fahrzeug, das sich auf der vorfahrtsberechtigten Straße befand.
In solch einem Fall spricht der Anscheinsbeweis zunächst dafür, dass der Einbiegende den Unfall verursacht hat. Allerdings ist dieser Anscheinsbeweis in Frage gestellt, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Einbiegende bereits einige Zeit schräg in dem Einmündungsbereich gestanden hat. Grund hierfür war im verhandelten Fall, dass auf der vorfahrtsberechtigten Straße Stop-and-Go-Verkehr herrschte.
Kann das nicht mehr aufgeklärt werden, ist der Schaden hälftig zwischen den Unfallgegnern zu teilen, urteilte das Gericht. (tra/ts)
Hanseatisches Oberlandesgericht
Aktenzeichen 14 U 51/16