Wer vom rechten Straßenrand ausparkt und sich in den fließenden Verkehr auf der mittleren Spur einordnen möchte, muss „in besonderer Weise den Verkehr beobachten“, stellte das Kammergericht Berlin klar. Der Grund dafür leuchtet ein: Damit sollen Zusammenstöße mit anderen Verkehrsteilnehmern vermieden werden. Wer das nicht tut, läuft Gefahr, bei einem Unfall alleine zur Kasse gebeten zu werden.
Nach Ansicht der Berliner Richter ändert sich daran nichts, wenn der Unfallgegner einen Bussonderfahrstreifen befuhr, obwohl das verboten war. Denn auch wenn dieser für Busse reserviert sei, bedeute dies nicht, dass hier kein Verkehr stattfinde, heißt es in der Urteilsbegründung. Und damit hätte der unaufmerksame Ausparker rechnen müssen. Der Busspur-Fahrer selbst habe nicht damit rechnen müssen, dass jemand vom Straßenrand einfährt, ohne sich sorgfältig umgesehen zu haben.
Kammergericht Berlin
Aktenzeichen 22 U 31/16
(tra)