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Unfall beim Überholen eines Linksabbiegers
Der Pkw-Fahrer A überholte zunächst ein Motorrad, dann einen Pkw und wollte dann einen weiteren Pkw überholen. Dabei sah er, dass der Fahrer des dritten Pkw, B, seine Fahrt bereits verlangsamt hatte und links blinkte. Dennoch setzte A seine Überholfahrt vor. Das heißt, er überholte bei unklarer Verkehrslage (§ 5 Absatz 3 Straßenverkehrsordnung).
Fahrer B verlangsamte seine Fahrt weiter und bog dann nach links ab, ohne sich ordnungsgemäß zur Mitte zu orientieren und auch ohne seiner Rückschaupflicht Genüge zu tun. Es kam auf der Gegenfahrbahn zur Kollision zwischen A und B.
Beide haben hier gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen, der Überholende A nach Ansicht der Richter aber etwas mehr. Das Gericht wertete die Verstöße in einem Verhältnis von einem Drittel zu zwei Dritteln zu Lasten des Überholenden.
(tra, 31.1.10)
Kammergericht Berlin
Aktenzeichen 12 U 111/08
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