Kommt es zu einem Unfall mit einem Fußgänger, der die Fahrbahn quert, zeigt das zunächst, dass der Fußgänger die Verkehrslage nicht ausreichend beobachtet hat. In Folge muss er zumindest mithaften. Bei der Ermittlung der Haftungsquote kann das Verschulden des Fußgängers so weit überwiegen, dass die Haftung des Autofahrers – diese besteht grundsätzlich aufgrund der Betriebsgefahr des Autos – gänzlich zurücktritt. Dies setzt allerdings einen grob fahrlässigen Verstoß des Fußgängers gegen die Straßenverkehrsordnung voraus.
In dem vorliegenden Fall war ein Lkw-Fahrer aus dem Fahrerhaus geklettert, nachdem er den Lkw in Fahrtrichtung abgestellt hatte. Anschließend überquerte er die Straße zu einem Zeitpunkt, als der Pkw nur noch 12 bis 16 Meter entfernt war. Hätte der Lkw-Fahrer nach rechts geschaut, hätte er den Pkw sehen müssen. Der Unfall hätte sich leicht vermeiden lassen, wenn er den Pkw passieren hätte lassen. Deshalb haftete der Lkw-Fahrer hier allein. (ctw/ts)
Oberlandesgericht Hamm
Aktenzeichen 26 U 105/15