Entfernt sich jemand unerlaubt vom Unfallort, obwohl er damit rechnen muss, einen Menschen verletzt zu haben, handelt es sich in aller Regel um eine besonders schwerwiegende vorsätzliche Obliegenheitsverletzung im Rahmen der Versicherungsbedingungen.
Der Flüchtende kann in einem solchen Fall von der Versicherung bis zum Höchstbetrag von 5.000 Euro in Regress genommen werden.
(tra)