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Unfallflucht und Regress

27.08.2014 13:25 Uhr
Unfallflucht und Regress
Paragraf 142 Strafgesetzbuch regelt Tatbestand und Rechtsfolgen der Unfallflucht
© Foto: Joachim B. Albers/Fotolia

Wer mit dem Auto jemanden verletzt und danach wegfährt, kann von der Versicherung gehörig zur Kasse gebeten werden.

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Entfernt sich jemand unerlaubt vom Unfallort, obwohl er damit rechnen muss, einen Menschen verletzt zu haben, handelt es sich in aller Regel um eine besonders schwerwiegende vorsätzliche Obliegenheitsverletzung im Rahmen der Versicherungsbedingungen.

Der Flüchtende kann in einem solchen Fall von der Versicherung bis zum Höchstbetrag von 5.000 Euro in Regress genommen werden.

(tra)

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