Verhalten an Bushaltestellen

13.02.2010 09:09 Uhr
Bushaltestelle
© Foto: Sascha Schuermann/ddp

Der Schutz von Fußgängern an Bushaltestellen ist nicht grenzenlos.

Im Bereich von Bushaltestellen müssen Kraftfahrer besondere Vorsicht walten lassen. Wie weit reichen diese Anforderungen? § 20 Straßenverkehrsordnung schreibt insoweit lediglich vor, dass besondere Pflichten einzuhalten sind, so lange ein Bus oder anderes Fahrzeug an einer Haltestelle hält. Ist der Bus allerdings längst los gefahren und rennt ein Jugendlicher bei Rot über die 20 Meter entfernt liegende Fußgängerampel und wird dort von einem Pkw erfasst, der den anfahrenden Bus überholt, so muss der Fußgänger seinen Schaden selbst tragen. Dies jedenfalls dann, wenn dem Pkw-Fahrer kein anderweitiges Fehlverhalten zur Last zu legen ist. (tra, 13.2.10) Kammergericht Berlin Aktenzeichen 12 U 122/08

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