Zum Fall: Eine Autofahrerin kollidierte an einer Fußgängerfurt mit einem Fußgänger, der mit 1,86 Promille erheblich alkoholisiert war. Der Fußgänger hatte die dortige Ampel nicht betätigt, sondern versucht, diese bei Rot zu überqueren. Nach dem Unfall fuhr die Autofahrerin weiter, ohne an der Unfallstelle anzuhalten. Keine halbe Stunde später stand die Polizei bei ihr vor der Tür, sie räumte sofort ein, dass sie gefahren sei. Ein Alkoholtest verlief negativ.
Die Versicherung der Autofahrerin zahlte an die Geschädigte, wollte aber die Summe von der Autofahrerin wieder zurück, da sie einen Verstoß gegen die Aufklärungsobliegenheit sah. Aber die Versicherung scheiterte im Zivilprozess zu obigem Unfall. Denn weder der Schadensverlauf noch die Schadensregulierung wären anders verlaufen, wäre die Autofahrerin ordnungsgemäß an der Unfallstelle geblieben.
Landgericht Hechingen
Aktenzeichen 3 S 24/17
(tra)