Das war im Fall passiert: Ein Busfahrer hatte wahrgenommen, dass eine Gruppe Motorradfahrer in eine Engstelle fuhr und Vorrang hatte. Dies kümmerte ihn aber wenig, zumal er dachte, die Motorradfahrer in der Engstelle gefahrlos passieren zu können. Eine Motorradfahrerin aus der Gruppe fuhr jedoch zu weit links und kollidierte mit dem Bus. Sie klagte auf Schadenersatz.
Das OLG Brandenburg sprach der Motorradfahrerin den Schadenersatz zu und begründete seine Entscheidung wie folgt: Der Busfahrer habe deren Vorrang nicht beachtet und so gegen Paragraf 41 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit dem Zeichen 208 verstoßen. Auch Motorräder hätten an einer Engstelle Vorrang – nicht nur mehrspurige Fahrzeuge. Auch wenn die Fahrbahn an dieser Stelle mehr als sieben Meter breit gewesen sei, habe der Busfahrer nicht darauf vertrauen dürfen, dass er und die Biker-Gruppe schon aneinander vorbeikommen würden, führte das OLG weiter aus. Es könne immer sein, dass ein Motorradfahrer aus einer Kolonne ausschere.
Genau dieses Ausscheren rechnete das Gericht dann aber der Motorradfahrerin als Mitschuld an – mit einer Quote von 40 Prozent. Sie sei nicht möglichst weit rechts gefahren und habe deswegen gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen.
Oberlandesgericht Brandenburg
Aktenzeichen 12 U 18/16
(tc)