Rund 160.000 Fahrzeugkennzeichen werden nach Angaben des ADAC jedes Jahr in Deutschland gestohlen. Bei recht holprigen Fahrbahnen kommt es außerdem immer wieder mal vor, dass ein Nummernschild auf dem Weg verloren geht. Wie aber muss ein Fahrer sich verhalten, wenn er merkt, dass sein Kennzeichen fehlt? Die Juristen des ADAC geben eine Hilfestellung.
Der Diebstahl oder Verlust eines Autokennzeichens muss unverzüglich der Polizei gemeldet werden. Außerdem sollte die Versicherung in Kenntnis gesetzt werden. Mit der polizeilichen Anzeigebestätigung kann der Fahrer schließlich zur Zulassungsbehörde, bei der das Fahrzeug derzeit zugelassen ist, gehen und neue Schilder beantragen. Des Weiteren braucht er dafür alle Unterlagen, die auch zur Fahrzeugzulassung notwendig sind: Personalausweis, Fahrzeugschein, Fahrzeugbrief, Prüfbericht über gültige Hauptuntersuchung und - falls noch vorhanden - das zweite Kennzeichen.
Sperrung der alten Kennzeichen
Von der Zulassungsstelle erhält der Fahrer dann ein neues Kennzeichen. Die bisherige Kombination wird daraufhin gesperrt. Aus Sicherheitsgründen, erklärt der ADAC. Schließlich kommt es häufig vor, dass Diebe die geklauten Kennzeichen dafür benutzen, um weitere Straftaten zu begehen, wie zum Beispiel Spritklau an der Tankstelle oder auch die Verschiebung gestohlener Autos. Je nachdem wie die Versicherungsbedingungen aussehen, können die Kosten für die neuen Schilder von der Kaskoversicherung übernommen werden.
Kein Anspruch auf Nachsicht
Ein Bußgeld von 60 Euro erwartet den Autofahrer, wenn er ohne Nummernschild erwischt wird. Kann er glaubhaft darstellen, dass dieses eben erst verschwunden ist und er nur noch nach Hause fährt, drückt die Polizei möglicherweise ein Auge zu, weiß der ADAC. Hilfreich sei dabei ein provisorisches Pappschild, auf dem das Kennzeichen notiert wird. Denn das spreche gegen den Verdacht, dass der Fahrer mit Absicht das Nummernschild entfernt hat, um beispielweise auf einem Blitzerfoto nicht identifiziert werden zu können. Der ADAC betont aber: Es besteht kein Anspruch auf eine solche Nachsicht.
(jg)