Die Erlaubnisbehörde kann von einem Fahrlehrer gemäß § 33 Absatz 3 Fahrlehrergesetz die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses oder auch ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle verlangen, wenn sie Bedenken gegen die geistige oder körperliche Eignung des Fahrlehrers hat.
Bestehen allerdings Bedenken gegen die Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers (und darum ging es im verhandelten Fall in Lüneburg), kann § 33 Fahrlehrergesetz nicht herangezogen werden. Es obliegt dann der Behörde, die Zuverlässigkeit des Fahrlehrers allein prognostisch zu bewerten. (tr/ctw)
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Aktenzeichen 7 ME 76/16