Bei Schnee und Eis müssen Hauseigentümer sich darum kümmern, dass die Wege vor ihrer Tür nicht zu Rutschpartien werden. Der Gehweg vor dem Haus, der Hauseingang und meist auch der Weg zu den Mülltonnen müssen sicher sein. Darauf weisen die Juristen vom Deutschen Anwaltsregister hin.
Wann gilt die Pflicht, vor dem Haus Schnee zu schippen und zu streuen? Montags bis samstags gebe es die Räumpflicht zwischen 7 und 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen könne man ein bis zwei Stunden später beginnen. Sollte es in dieser Zeit erneut schneien oder frieren, muss laut Anwaltsregister „nachgearbeitet“ werden. Die genauen Regelungen sind in den Ortssatzungen von Gemeinden und Städten enthalten.
In Mietshäusern könne der Eigentümer das Schneeräumen an die Mieter übertragen, aber das müsse ausdrücklich im Mietvertrag festgehalten sein. Sollte der Eigentümer jemanden beauftragen, Schnee zu räumen, müsste er trotzdem kontrollieren, ob die Bewohner oder die Räumdienste auch daran denken.
(tc)