Autofahrer können nicht in jedem Fall für Geschwindigkeitsüberscheitungen in Tempo-30-Zonen belangt werden. Darauf weist die Deutsche Anwaltshotline hin. Im konkreten Fall ließ sich ein Mann aus Gladbeck nach einer Party zu seinem in der Nähe geparkten Auto fahren. Den Wagen hatte dort ein Bekannter am Vortag abgestellt. Kurz nach Fahrtantritt wurde der Mann geblitzt - mit 52 Stundenkilometern. Die Polizeibeamten erklärten dem Fahrer, dass er sich innerhalb einer Tempo-30-Zone befinde und ordneten 50 Euro Bußgeld an. Die wollte der Gladbecker aber nicht zahlen. "Ich habe ja gar nicht gewusst, dass ich mich innerhalb einer solchen Zone befinde", wehrte er sich und betonte, in die Zone als Beifahrer gelangt zu sein: "Und als Beifahrer muss ich schließlich nicht auf die Schilder am Straßenrand achten." Das sah auch der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Hamm so. Nach dem Beschluss sind Beifahrer nicht verpflichtet, auf die Beschilderung am Wegesrand zu achten. "Die Schilder richten sich ausschließlich an Autofahrer", sagten die Richter. Es gebe auch keine allgemeine Erkundigungspflicht, ob man sich innerhalb einer Tempo-30-Zone befinde, die sich oft über mehrere Straßenzüge erstrecke. "Wenn eine Straße aber verengt, aufgepflastert oder mit Schikanen versehen ist, spricht dies für eine Tempo-30-Zone", sagt Rechtsanwalt Kai Steinle von der Deutschen Anwaltshotline. Wer sich dann nicht ans Tempolimit hält, wird zur Kasse gebeten. (bub, 24.11.05) Oberlandesgericht Hamm Aktenzeichen 3 Ss OWi 602/05
Zu schnell in Tempo-30-Zone: Kein Bußgeld
Wer nicht wissen kann, dass er sich in einer Tempo-30-Zone befindet und geblitzt wird, muss nicht zahlen.