Wer nach einem Unfall sein Fahrzeug reparieren lassen muss, kann eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Das geht aber nur, wenn nicht ein anderes Fahrzeug als Ersatz zur Verfügung steht. Wer zum Beispiel einen Zweitwagen nutzen kann, hat keinen Anspruch.
Das OLG München behandelte aber noch ein weiteres Problem, das nach einem Unfall auftauchen kann: Ist das Fahrzeug so beschädigt, dass nur ein Ersatz in Frage kommt, können die Ab- und Anmeldekosten für ein Folgefahrzeug ersetzt werden. Dies aber nur in dem Fall, in dem die Kosten auch tatsächlich angefallen sind, das heißt, der Geschädigte muss diese konkret nachweisen. Eine pauschale Abrechnung kommt nicht in Betracht.
Oberlandesgericht München
Aktenzeichen 10 U 304/17
(tra)