Kommt es zu einer Kollision zwischen einem auf der linken Spur der Autobahn fahrenden Fahrzeug und einem Fahrzeug, das auf die linke Spur wechselt, um zu überholen, haften beide aus ihrer Betriebsgefahr, wenn kein Verkehrsverstoß nachgewiesen werden kann.
Ein Verkehrsverstoß liegt etwa vor, wenn der nachfolgende Fahrer mit circa 230 km/h fährt. Dann steigt aufgrund der Gefahrerhöhung durch die sehr deutliche Überschreitung der Richtgeschwindigkeit seine Haftungsquote auf 70 Prozent.
Aufgrund der ganz erheblichen Überschreitung der Richtgeschwindigkeit hat das Fahrzeug der Klägerin nämlich ein besonders hohes zusätzliches Gefährdungspotenzial entwickelt, da eine Geschwindigkeit von etwa 230 km/h trotz fehlender Geschwindigkeitsobergrenze auf deutschen Autobahnen untypisch ist und bei langsameren Verkehrsteilnehmern zu Unsicherheiten bei der Einschätzung von Wegen und Zeiten führen kann. Aus diesem Grund erscheint die Annahme einer um 20 Prozent erhöhte Betriebsgefahr sachgerecht.
(tc)
Landgericht Bonn
Aktenzeichen 18 O 354/10