Eine Autofahrerin hatte ihr Fahrzeug auf einem Supermarktparkplatz abgestellt – im Parkverbot. Der Betreiber fackelte nicht lange und ließ das Auto von einer Firma abschleppen.
Aber es gab noch mehr Zoff: Die Firma wollte den Abstellort ihres Fahrzeugs erst verraten, nachdem sie die Rechnung von 219 Euro beglichen hatte.
Der Fall ging bis zum Bundesgerichtshof (BGH): Dieser entschied, dass dieses Verhalten rechtens sei. Der Abschleppdienst habe ein sogenanntes Zurückbehaltungsrecht am Fahrzeug, solange die Abschleppkosten noch offen sind.
Aber der BGH bemängelte die Aufstellung der Kostenpositionen auf der Rechnung: Nur die Kosten, die direkt mit dem Abschleppvorgang verbunden seien, könnten verlangt werden. Dazu würden zum Beispiel die Suche nach dem Besitzer und die Ermittlung des Fahrzeugtyp gehören, nicht aber die Kosten für die Parkplatzüberwachung. Diese würden eh unabhängig von der Falschparkerin anfallen – und seien damit nicht direkt von ihr verursacht.
Bundesgerichtshof
Aktenzeichen V ZR 30/11
(tc)