Im Fall, um den es ging, wollte ein BMW-Fahrer an einem vor ihm am Straßenrand geparkten Wagen vorbeifahren, hielt jedoch an, um Gegenverkehr durchzulassen. Als dieser weitergefahren war, fuhr der BMW wieder an, kollidierte aber mit einer Suzuki-Fahrerin, die eben überholen wollte. Diese wollte Schadenersatz.
Das Amtsgericht Neuss sprach der Suzuki-Fahrerin nur zwei Drittel des Schadenersatzes zu. Begründung: Der BMW-Fahrer sei ohne Rückschau und ohne Blinker losgefahren. Er habe damit gegen Paragraf 6 Satz 3 StVO verstoßen. Hätte er zum Beispiel über die Schulter geblickt, wäre alles gut gegangen, da er die Suzuki-Fahrerin bemerkt hätte. So aber trage er die überwiegende Schuld.
Aber auch die Suzuki-Fahrerin kam nicht ungeschoren davon und musste ein Drittel Ihres Schadens selbst tragen. Sie habe gemäß Paragraf 5 StVO verstoßen, da sie bei unklarer Verkehrslage überholt habe, stellte das Gericht fest. Indizien waren laut Urteil das leuchtende Bremslicht des BMW und dessen schräge Standposition. Beides lasse eine nur eine kurzen Stopp und eine sofortige Weiterfahrt vermuten.
Amtsgericht Neuss
Aktenzeichen 79 C 653/16
(tc)