Im Fall kam es zu einem Zusammenstoß, als sich ein Krankentransport links einordnete und in eine Hofeinfahrt einbiegen wollte. Ein Autofahrer wollte diesen zeitgleich überholen, obwohl Überholverbot herrschte.
Vor Gericht stritt man unter anderem um die doppelte Rückschaupflicht. Der klägerische Fahrer des Krankentransports meinte, diese sei entfallen, weil es ein Überholverbot gab. Der Beklagte sah das anders.
Die Pflicht zur zweiten Rückschau habe möglichst uneingeschränkt zu gelten, urteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf. Denn diese Regelung „verhütet Unfälle und stellt keine Überforderung dar“.
Die Ausnahme des Paragrafen 9 Abs. 1 Satz 4, zweiter Halbsatz StVO („… vor dem Abbiegen ist [die zweite Rückschau] dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist), sei eng auf Fälle beschränkt, „in denen eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs aus baulichen Gründen ausgeschlossen ist und nicht schon dann, wenn sie aus rechtlichen Gründen unzulässig ist“.
Oberlandesgericht Düsseldorf
Aktenzeichen I 1 U 86/17
(tc)