„Ein qualifizierter Rotlichtverstoß indiziert auch dann ein (Regel-)Fahrverbot, wenn dieser aufgrund irrtümlicher Zuordnung des für eine andere Fahrbahn erfolgten Grünlichts begangen wird.“ So drückt es das Oberlandesgericht Karlsruhe etwas sperrig aus.
Wer dann losfahre, handle grob fahrlässig, denn: Bei mehreren Spuren mit mehreren Ampeln, sei ein Kraftfahrer verpflichtet, „erhöhte Vorsicht und Aufmerksamkeit walten zu lassen“.
Ein Augenblicksversagen komme nicht in Betracht, stellte das Gericht klar. Auf dieses könne man sich nur berufen, wenn „ein unübersichtliches Verkehrsgeschehen falsch gedeutet oder eine verwirrende Verkehrsregelung falsch verstanden, auf eine überraschend eingetretene Verkehrslage falsch reagiert oder ein Verkehrszeichen schlicht übersehen wird und die sichtbaren äußeren Umstände auch nicht auf eine Beschränkung oder ein Ge- oder Verbot hingedeutet haben“.
Oberlandesgericht Karlsruhe
Aktenzeichen 2 Rb 8 Ss 830/18
(tc)