Bei einem Auffahrunfall gilt der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende den Unfall verschuldet hat. Denn dann ist davon auszugehen, dass er zu dicht aufgefahren ist und beziehungsweise oder zu schnell unterwegs war.
Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Vorausfahrende ohne verkehrsbedingten Anlass plötzlich gebremst hat. Ist dies aber gegeben, verstößt der Vorausfahrende genauso gegen die Straßenverkehrs-Ordnung. Dann kommt eine Haftungsquote von 50 Prozent in Betracht.
(tra)
Oberlandesgericht Karlsruhe
Aktenzeichen 9 U 88/11