Der Verursacher eines Unfalls darf sich von der Unfallstelle entfernen, um die Polizei zu verständigen. Dies darf aber nur für eine kurze Zeit erfolgen, denn die Polizei ist umgehend zu informieren. Geschieht das erst vierzig Minuten später, so ist dies zu lang. Der Schädiger erfüllt den Tatbestand der Verkehrsunfallflucht. Allerdings rechtfertigt ein solches Verhalten nicht den Entzug der Fahrerlaubnis.
(tra)
Landgericht Aurich
Aktenzeichen 12 Qs 81/12