Im Fall fuhr ein Pedelec-Fahrer auf einem sogenannten Mischverkehrsweg in eine Fußgängerin, als diese plötzlich in dessen Fahrspur schritt. Die Fußgängerin wollte Schadenersatz und war der Meinung, die Pedelec-Fahrerin hätte klingeln müssen, als sie vorbeifuhr.
Das OLG Nürnberg sah das anders. So eine Klingelpflicht – und die Pflicht, sich nur mit Schrittgeschwindigkeit zu nähern – gebe es nicht, stellten die Richter zunächst klar. Sie argumentierten weiter: Auf so einem kombinierten Fußgänger-/Radfahrerweg sei man eben nicht allein. „Sorglos hin und her zu laufen“ sei auf Mischverkehrswegen nicht geboten. Es gelte gegenseitige Rücksichtnahme. Der Pedelec-Fahrer habe nicht mit einem derart unvermittelten Spurwechsel der Fußgängerin rechnen müssen.
Oberlandesgerichts Nürnberg
Aktenzeichen 2 U 1967/18
(tc)