Die Ferien sind vorbei – doch so mancher hat ein unbeliebtes Souvenir an die schönste Zeit des Jahres mitgebracht: Knöllchen für Verkehrssünden im Urlaubsland. Der ADAC empfiehlt, diese Bußgeldbescheide nicht zu ignorieren, auf Plausibilität zu prüfen und danach zügig zu bezahlen. Die Bescheide – wie früher üblich – einfach auszusitzen, ist keine gute Idee: Seit dem Jahr 2010 können Strafen aus EU-Staaten auch in Deutschland vollstreckt werden.
Vollstreckt werden Strafen aus dem EU-Ausland ab einer Bagatellgrenze von 70 Euro. Diese Grenze gilt für das Bußgeld zuzüglich der anfallenden Verwaltungskosten, sodass auch Strafen deutlich unter 70 Euro geahndet werden können. Ein Beispiel: Ein Bußgeld von 35 Euro, das mit einer Verwaltungsgebühr von 35 Euro aufgeblasen wird, kann in Deutschland ebenfalls zur Vollstreckung kommen. Eingetrieben werden grundsätzlich nur Geldbeträge: Ein im Ausland fälliges Fahrverbot ist ausschließlich im jeweiligen Land durchsetzbar. Auch Punkte in Flensburg gibt es für Verkehrsverstöße im Ausland nicht.
Reisende, die Bußgeldbescheide aus dem Ausland offen haben, droht beim nächsten Urlaub im selben Land möglicherweise eine böse Überraschung. Rechtskräftige Bußen bleiben weiterhin vollstreckbar und verjähren in Italien zum Beispiel erst nach fünf Jahren, in Spanien nach vier Jahren.
Grundsätzlich skeptisch sollten Autofahrer gegenüber Forderungen von Inkassobüros sein. Diese Unternehmen verweisen in ihren Schreiben zwar häufig auf den EU-Rahmenbeschluss, der für sie jedoch nicht gültig ist. Dass die Behörden im Ausland selbst Bußgelder von Urlaubern an Ort und Stelle eintreiben oder Sicherheitsleistungen verlangen, ist hingegen rechtlich möglich.
Bei zügiger Bezahlung der Geldbuße gewähren viele Länder teils stattliche Rabatte. Je nach Land und der Art des Verkehrsverstoßes sind bis zu 50 Prozent Nachlass möglich, falls innerhalb bestimmter Fristen bezahlt wird. Besonders großzügige Rabatte gewähren Frankreich, Großbritannien, Griechenland, Italien, Slowenien und Spanien.
(ADAC/cm)