Nimmt ein Führerscheininhaber unter dem Einfluss von Arzneien, die auch Betäubungsmittel enthalten, am öffentlichen Straßenverkehr teil, so kann hieraus noch nicht automatisch auf eine fehlende Fahreignung geschlossen werden.
Bei ärztlich verordneter Therapie mit Opiaten ist eine einzelfallorientierte Beurteilung unter Würdigung der individuellen Aspekte erforderlich. Aus verkehrsmedizinischer Sicht sollten hier insbesondere die Erkrankung, ihre Symptome und die medikamentenspezifischen Auswirkungen bewertet werden.
Aus verkehrspsychologischer Sicht sollten zudem die individuelle Leistungsfähigkeit, die Fähigkeit zur Risikoeinschätzung und die Fähigkeit zur Kompensation von gegebenenfalls festgestellten Leistungseinschränkungen, aber auch die Gefahr der missbräuchlichen Einnahme überprüft werden.
(jlp)
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Aktenzeichen 10 S 243/12