Im Fall hatte ein Radfahrer ordentlich „getankt“ und wurde mit 1,77 Promille erwischt. Er sollte ein medizinisch-psychologisches Gutachten beibringen. Da der das nicht tat, griff die Fahrerlaubnisbehörde durch und untersagte es dem Radfahrer, Rad und Mofa zu fahren.
Das Verwaltungsgericht Augsburg bestätigte diese Entscheidung der Behörde. Gemäß Paragraf 11 Abs. 8 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung darf bei einer MPU-Nichtvorlage darauf geschlossen werden, dass der Radfahrer nicht für die Teilnahme am Straßenverkehr geeignet ist. Das Gericht betonte dabei, dass die Alkoholfahrt gerade mit dem Rad geschehen sei, insofern sei es „widersprüchlich“, den Radfahrer weiter unbehelligt radeln zu lassen, ohne dass dieser ein Gutachten vorlege.
Verwaltungsgericht Augsburg
Aktenzeichen AU 7 K 18/1240
(tc)