Es kam zu einem Unfall zwischen einem Motorrad und einem Pkw, bei dem der Motorradfahrer schwer verletzt wurde. Beim anschließenden Zivilprozess ging es um die Anteile des Schadenersatzes, die jeder der Beteiligten tragen musste.
Der Pkw-Fahrer argumentierte, dass Biker sowieso einen erhöhten Anteil am Schaden tragen müssten. Grund sei eine erhöhte Betriebsgefahr, da „ohnehin [...] bei Motorrädern gerade für den Fahrer aufgrund des fehlenden Schutzes durch umgebende Karosserie eine weitaus höhere Verletzungsgefahr als für Pkw-Fahrer“ bestehe.
Das Landgericht Hamburg konnte dieser Auffassung nicht folgen und gab den Bundesgerichtshof wieder, der sich bereits 2009 mit diesem Thema beschäftigt hatte (Aktenzeichen VI ZR 221/08): Bei der Bewertung der Betriebsgefahr eines Motorrads sei nicht bedeutend, dass dessen Fahrer selber nicht durch eine Karosserie geschützt sei. Ausschlaggebend seien die Schäden, die dadurch Dritten drohen.
„Dem Fahrer eines nach seiner Bauart für den Verkehr zugelassenen, in verkehrstüchtigem Zustand befindlichen Fahrzeugs kann bei der Abwägung nicht zur Last gelegt werden, dass er schon wegen dieser Bauart und der geringeren Eigensicherung, die ihm das Fahrzeug bietet, bei Zusammenstößen mit anderen Fahrzeugen Verletzungen in höherem Maße ausgesetzt ist als in einem Fahrzeug, das in dieser Hinsicht größere Sicherheit bietet.“
Landgericht Hamburg
Aktenzeichen 306 O 15/18
(tc)