Ein Autofahrer fuhr von einem Parkstreifen auf die Straße, ohne den rückwärtigen Verkehr zu beachten. Ein Autofahrer konnte noch rechtzeitig bremsen, aber der nachfolgende Motorradfahrer hatte Pech: Er kam nach seiner Vollbremsung zu Fall.
Eine Berührung mit dem ihm vorausfahrenden Auto gab es nicht. Für diesen Unfall haftet der unaufmerksame Parkstreifen-Starter allein, entschied das Landgericht Hamburg. Es erkannte einen Verstoß gegen Paragraf 10 StVO.
Landgericht Hamburg
Aktenzeichen 331 S 69/17
(tra)