„Kommt es zu einer Kollision eines einbiegenden Kraftfahrers mit einem auf der Vorfahrtstraße rückwärtsfahrenden Müllfahrzeug, so haftet der wartepflichtige Kraftfahrer zu einem Drittel. Denn die Betriebsgefahr des Müllfahrzeugs ist bereits aufgrund seiner Größe, seiner Beschaffenheit und der eingeschränkten Beweglichkeit deutlich erhöht“, hieß es im Leitsatz des Saarbrücker Urteils. Übersetzt aus dem "Juristischen" heißt das: Das Müllfahrzeug haftet zu zwei Drittel - obwohl es vorfahrtberechtigt war.
„Erschwerend“ sei zudem, dass der Fahrer des Müllfahrzeugs „in besonderer Weise gegen die Pflichten aus Paragraf 9 Abs. 5 StVO verstoßen hat“. Dieser bestimmt unter anderem die Pflichten beim Rückwärtsfahren. Genauer beschrieben werden diese in Paragraf 7 Abs. 1 der „Unfallverhütungsvorschrift Müllbeseitigung“: Demnach ist das Rückwärtsfahren von Müllfahrzeugen nur erlaubt, wenn eine geeignete Person den Fahrer einweist.
„Die Müllwerker liefen zwar hinter beziehungsweise neben dem Müllfahrzeug her, haben aber beide keinerlei Aufgaben als Einweiser wahrgenommen“, stellte das LG fest.
Landgericht Saarbrücken
Aktenzeichen 13 S 35/16
(tc)