Gemäß § 81 Versicherungsvertragsgesetz sind Versicherungen berechtigt, ihre Leistungen zu kürzen, wenn der Versicherte das Schadensereignis grob fahrlässig herbeigeführt hat. Fährt jemand alkoholisiert Auto, kommt auf jeden Fall eine Kürzung in Betracht: Bei relativer Fahruntüchtigkeit, ab etwa 0,3 Promille, wird eine Kürzung von 50 Prozent vorzunehmen sein. Diese Quote steigt bei absoluter Fahruntüchtigkeit, die bei 1,1 Promille gegeben ist, auf bis zu 100 Prozent. Die Quote kann nach den besonderen Umständen des Einzelfalls angepasst werden. Dabei spielt insbesondere das Maß des Verschuldens eine Rolle. (tra) Oberlandesgericht Hamm Aktenzeichen I-20 U 74/10
Alkohol gefährdet den Versicherungsschutz
Bei einem unter Alkoholeinfluss verursachten Unfall darf die Versicherung ihre Leistungen kürzen oder sogar ganz streichen.