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Arbeitsgruppe berät über Probezeit-Verlängerung

27.05.2022 11:35 Uhr | Lesezeit: 2 min
Arbeitsgruppe berät über Probezeit-Verlängerung
Das ASF-Seminar soll optimiert werden, geht es nach den Plänen des Bundes
© Foto: Syda Productions/stock.adobe.com

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) berichtet über die Ergebnisse einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe zu den Themen Fahrerlaubnis auf Probe und zur Optimierung des Maßnahmensystems für Fahranfänger.

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Ziel der Ad-hoc-Arbeitsgruppe sollte sein, ein wirksameres Konzept zu finden, um das aktuelle System der Fahrerlaubnis auf Probe mit neuen edukativen Maßnahmen zu verbessern.

Probezeit soll weiterhin nicht für AM gelten

„In einer ersten Beratung unter Teilnahme der Länder BE, BW, BY, HE, HH und SH sprachen sich die Teilnehmer dafür aus, die Fahrerlaubnis der Klasse AM (Moped) weiterhin nicht in das System der Fahrerlaubnis auf Probe einzubeziehen. Die Dauer der Probezeit soll grundsätzlich auf drei Jahre, mit der Möglichkeit der Verkürzung, verlängert werden“, heißt es im BMDV-Bericht.

Am bisher praktizierten und bewährten dreistufigen Maßnahmensystem werde festgehalten. In der ersten Sanktionsstufe solle das Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF-Seminar) in seinen Grundzügen beibehalten werden. Allerdings solle entsprechend dem Vorschlag der Bundesanstalt für Straßenwesen das Schulungskonzept durch eine unabhängige Stelle geprüft werden und eine Evaluierung stattfinden. „Vor dem Hintergrund einer Rückfallquote von rund 30 Prozent bei den Teilnehmenden an einem ASF-Seminar soll jedoch in den weiteren Beratungen nach Möglichkeiten einer Optimierung, etwa bezüglich der Qualifikation der Seminarleiter, der Teilnehmerzahl, der Dauer der Maßnahme und gegebenenfalls des Einsatzes von Blended Learning Elementen gesucht werden.“

Verkehrspsychologische Beratung soll verpflichtend werden

In der zweiten Sanktionsstufe soll laut BMDV „die bisher nur freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung nach den gegenwärtigen Vorstellungen der Teilnehmer verpflichtend werden“. In der dritten Sanktionsstufe bleibt es bei der Entziehung der Fahrerlaubnis.

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