Fahrschulen können ab sofort und bis Ende Mai die neuen Soforthilfen des Bundes erhalten. Die Antragsstellung erfolgt auf elektronischem Weg über die jeweiligen Bundesländer.
Das 50-Milliarden-Euro-Programm der Bundesregierung sieht vor, dass Kleinunternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten einmalig 9.000 Euro erhalten können, Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten 15.000 Euro. Darüber hinaus gibt es noch die Soforthilfen der Länder, die mitunter höhere Beträge zu Verfügung stellen, teils andere Bedingungen haben und teilweise auch Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten unterstützen. Die Soforthilfen des Bundes sind mit den Soforthilfen der Länder kombinierbar, eine Überkompensation muss aber zurückgezahlt werden.
Das Geld ist vor allem dafür vorgesehen, trotz einbrechender Einnahmen weiterlaufende Zahlungsverpflichtungen etwa für die Miete von Geschäftsräumen abzudecken. Für die Auszahlung sind Behörden oder Förderbanken der Länder zuständig.
Damit kleine Unternehmen den Antrag auf Soforthilfe stellen können, sind folgende Voraussetzungen notwendig:
- Antragsberechtigte sind Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten (Vollzeitäquivalente), die wirtschaftlich am Markt als Unternehmen tätig sind. Sie müssen ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein.
- Umfang der Soforthilfe: Die Soforthilfe dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Unternehmen und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Krise. Unternehmen beziehungsweise Selbständige aus allen Wirtschaftsbereichen mit bis zu fünf Beschäftigten können einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000 Euro für drei Monate beantragen, Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000 Euro, ebenfalls für drei Monate.
- Nachweis des Liquiditätsengpasses durch Corona-Krise: Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Antragstellende Unternehmen dürfen sich nicht bereits am 31. Dezember 2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben.
- Auszahlung über die Länder: Die Länder haben die Umsetzung und Auszahlung der Hilfen übernommen. Eine Liste der Ansprechpartner für die Bundes- und die Länderhilfen finden Sie unten.
- Unbürokratisches Antragsverfahren: DDas Soforthilfe-Programm verzichtet bewusst auf ein bürokratisches Antragsverfahren, um eine rasche und unbürokratische Auszahlung zu gewährleisten. Aber Achtung: Die Angaben zum Antrag müssen richtig sein – Falschangaben können den Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen und zu entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen führen. Anträge können bei den zuständigen Ansprechpartnern elektronisch gestellt werden.
- Antrags- und Auszahlungsfrist: Anträge sind bis spätestens 31. Mai 2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen.
- Kumulierung mit anderen Beihilfen und steuerliche Relevanz: Eine Kumulierung mit anderen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist aber zurückzuzahlen. Damit der Zuschuss jetzt, wenn es wichtig ist, in vollem Umfang den Unternehmen zu Gute kommt, wird er bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt. Zwar ist der Zuschuss grundsätzlich steuerpflichtig, aber das wirkt sich erst dann aus, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss, also frühestens im nächsten Jahr. Nur wenn im Jahr 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde, wird dann auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig.
Übersicht über die zuständigen Behörden oder Stellen in den Ländern:
- Baden-Württemberg: Antragstellung bei und Vorprüfung durch IHK und HWK, Bewilligung durch L-Bank
- Bayern: Regierungen und Landeshauptstadt München
- Berlin: Investitionsbank Berlin (IBB)
- Brandenburg: Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB)
- Bremen: BAB Bremer Aufbau Bank BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH
- Hamburg: Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg)
- Hessen: Regierungspräsidium Kassel
- Mecklenburg- Vorpommern: Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI-MV)
- Niedersachsen: Investitions- und Förderbank Niedersachsen - NBank
- Nordrhein-Westfalen: Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster
- Rheinland-Pfalz: Investitions- und Strukturbank RP (ISB)
- Saarland: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr des Saarlandes
- Sachsen: Sächsische Aufbaubank - Förderbank (SAB)
- Sachsen-Anhalt: Investitionsbank Sachsen-Anhalt
- Schleswig-Holstein: Investitionsbank Schleswig- Holstein (IB.SH)
- Thüringen: Thüringer Aufbaubank. Die Antragsannahme sowie Vorprüfungen erfolgen auch über die IHKn und HWKn
(bub/ts/ag)