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E-Roller: "Kraftfahrzeuge, keine Spielgeräte"

12.03.2019 13:34 Uhr
E-Roller: "Kraftfahrzeuge, keine Spielgeräte"
Kinder ab zwölf Jahren sollen E-Roller nutzen dürfen. Das gefällt der DVW nicht besonders
© Foto: DVW

Die Deutsche Verkehrswacht (DVW) sieht Teile der neuen Elektrokleinstfahrzeugeverordnung (eKFV) skeptisch. Das Mindestalter und die zulässigen Verkehrsflächen seien indiskutabel.

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Das Bundesverkehrsministerium will in einer neuen eKFV-Version offenbar die Anforderungen an die Nutzung von Elektrokleinstfahrzeugen deutlich lockern, wie die DVW befürchtet. Konkret geht es um die Herabsetzung des Mindestalters auf 12 beziehungsweise 14 Jahre sowie um die Erlaubnis zur Benutzung auf Gehwegen. Die DVW erkennt darin zusätzliche Unfallrisiken.

Bodewig mahnt verantwortungsvollen Umgang an

Nach dem neuen Entwurf der eKFV sollen Elektrokleinstfahrzeuge wie Elektro-Roller künftig auch ohne die eigentlich vorgesehene Mofa-Prüfbescheinigung genutzt werden dürfen. Damit könnten bereits Kinder ab zwölf Jahren Elektro-Roller mit einer Höchstgeschwindigkeit von zwölf km/h auf Gehewegen fahren, in Ausnahmen auch auf Radwegen. Kinder ab 14 Jahren hätten sogar die Möglichkeit, mit bis zu 20 km/h auf Radwegen oder sogar der Straße unterwegs zu sein, schreibt die DVW in einer Pressemitteilung.

"Kleine Elektro-Roller sind Kraftfahrzeuge und keine Spielgeräte", sagt DVW-Präsident Kurz Bodewig. "Ihre Zulassung und sichere Nutzung verlangt einen verantwortungsvollen Umgang. Mit solch einem Fahrzeug und 12 km/h haben zwölfjährige Kinder auf den Gehweg nichts zu suchen. Schon gar nicht gehören 14-Jährige Heranwachsende mit 20 km/h ungeschützt auf die Straße, ohne vorher Kenntnisse der StVO nachweisen zu müssen.“

DVW befürchtet Sicherheitsrisiko

In Hinblick auf die Sicherheit junger Verkehrsteilnehmer, Fußgänger und Radfahrer müsse die Nutzung von E-Scootern stärker beschränkt werden. Auch sollten derartige Fahrzeuge generell nicht für Kinder und Heranwachsende zugelassen werden, fordert die DVW. Eine Ausnahme könnten lediglich Jugendliche ab 15 Jahren sein, die eine Mofa- oder Führerscheinprüfung bereits bestanden hätten. Außerdem müsse die Nutzung von Gehwegen geprüft werden. Dies gebiete die Verkehrssicherheit.

(ts)

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