Elektrofahrräder: Bundesverkehrsministerium stellt einiges klar

04.12.2012 09:48 Uhr
Elektrofahrraeder, Pedelecs, E-Bikes
Für bestimmte Elektrofahrräder ist jetzt geregelt, dass für sie unter anderem keine Helmpflicht gilt
©Foto: Michael Latz/dapd

Zur Einstufung von Elektofahrrädern hat das Ministerium jetzt ein paar Feststellungen getroffen.

Elektrofahrräder sind Fahrrädern nur dann verkehrsrechtlich gleichgestellt, wenn sie einen elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauerleistung von 0,25 kW haben, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Geschwindigkeit progressiv verringert und der ab 25 km/h oder wenn der Fahrer mit dem Treten aufhört unterbrochen wird. Das hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit einer Bekanntmachung klargestellt.

Durch eine Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, die laut der Bekanntmachung bereits vorbereitet wird, sollen solche Elektrofahrräder auch dann Fahrrädern gleichgestellt werden, wenn sie über eine elektrische Anfahr- oder Schiebehilfe verfügen, die das Rad auch ohne Treten auf bis zu 6 km/h beschleunigt.

Konkret müssen die Nutzer solchermaßen beschriebener Elektrofahrräder weder eine Fahrerlaubnis noch eine Mofa-Prüfbescheinigung noch eine Versicherung vorweisen. Für sie gilt auch keine Helmpflicht.

(dif)

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