Nach dem In-Kraft-Treten des Siebten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes am 29. Juni 2011 können die Länder Fahrberechtigungen für Einsatzfahrzeuge auf eine zulässige Gesamtmasse von bis zu 7,5 Tonnen ausdehnen. Diese Fahrberechtigungen gelten für ehrenamtlich tätige Mitglieder von Freiwilligen Feuerwehren, Rettungsdiensten, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes. Die Fahrberechtigungen gelten im gesamten Bundesgebiet und schließen Anhänger bis zu einer zulässigen Gesamtmasse der Kombination von 7,5 Tonnen mit ein. Die Fahrberechtigung wird nach einer organisationsinternen Einweisung und Prüfung erteilt. Bei den dafür nötigen Fahrten auf öffentlichen Straßen muss der Bewerber entweder von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden oder aber von einem mindestens 30 Jahre alten Angehörigen der Organisation, der mindestens seit fünf Jahren die Klasse C1 besitzt und nicht mehr als drei Punkte im Verkehrszentralregister hat. Wie es in der Begründung heißt, hat das Bundesverkehrsministerium gegenüber der EU die Auffassung vertreten, dass der Katastrophenschutz hierzulande größtenteils aus den genannten Organisationen besteht. Nur für den Katastrophenschutz lässt die EU Ausnahmen von der EG-Führerscheinrichtlinie zu. (dif)
Grundlage für Fahrberechtigung ist geschaffen
Das Siebte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes schafft eine Ermächtigungsgrundlage für die Bundesländer.