Für einen aufgewirbelten Stein haftet der Halter des Pkw, dessen Fahrzeug den Stein in Bewegung gesetzt hat. Er kann sich allerdings darauf berufen, dass es sich um ein unabwendbares Ereignis gehandelt hat, wodurch die Haftung ausgeschlossen wird.
Dies ist dann der Fall, wenn der Stein von dem Reifen von der Straße hoch geschleudert worden ist und der Stein nicht etwa von der Ladung von dem Fahrzeug herabgefallen ist. Im letzteren Fall würde der Halter für den Schaden an der Frontscheibe aufkommen müssen.
(tra)
Landgericht Heidelberg
Aktenzeichen 5 S 30/11