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Ist der neue Gebrauchte wirklich unfallfrei?

03.03.2016 13:10 Uhr
Ist der neue Gebrauchte wirklich unfallfrei?
Nach der Rechtsprechung gelten Blessuren eines Fahrzeugs als Unfallschäden, wenn sie über eine leichte Lackbeschädigung hinausgehen
© Foto: Günter Menzl/Fotolia

Beim Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs möchte niemand gern über den Tisch gezogen werden. Daher sollten korrekte Angaben zu dem Kaufobjekt selbstverständlich sein. Doch manchmal gehen die Vorstellungen davon, was unter einem unfallfreien Auto zu verstehen ist, deutlich auseinander.

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Beim Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs möchte niemand gern über den Tisch gezogen werden. Daher sollten korrekte Angaben zu dem Kaufobjekt selbstverständlich sein. Doch manchmal gehen die Vorstellungen davon, was unter einem unfallfreien Auto zu verstehen ist, deutlich auseinander.

Dafür müssen nicht einmal Falschaussagen die Ursache sein. Schon ein verschwiegener Unfall, den der Verkäufer als nicht erwähnenswerten Bagatellschaden einstuft, kann ein gerichtliches Nachspiel haben. Denn ein Unfallfahrzeug muss nicht völlig demoliert gewesen sein, um als ein solches zu gelten. Vielmehr zählen nach geltender Rechtsprechung alle Blessuren eines Fahrzeugs zur Kategorie Unfallschäden, die über eine leichte Lackbeschädigung hinausgehen, wie der Deutsche Anwaltsverein erläutert.

Nach der Definition des Bundesgerichtshofs (BGH) handelt es sich um einen Bagatellschaden, wenn nur geringfügige oberflächliche (Lack-)Schäden vorliegen. Das trifft demnach nicht auf andere Beschädigungen, insbesondere am Blech zu, auch wenn diese ohne weitergehende Folgen blieben und nur einen geringen Reparaturaufwand verursachten. Häufig wird in diesem Zusammenhang eine Obergrenze von 700 Euro zitiert. Doch dieser Betrag ist umstritten. Als Bagatellschäden können ferner Beeinträchtigungen gelten, durch die dem Vermögen des Fahrzeugbesitzers kein deutlicher Wertverlust an dem beschädigten Objekt entstanden ist.

Für den Verkäufer kann es eng werden

Somit kann ein Auto mit repariertem Blechschaden nicht mehr als „unfallfrei“ gelten – selbst wenn die Beschädigungen fachmännisch aus der Welt geschafft wurden. Deshalb sollte jeder Kfz-Verkäufer keinerlei Informationen über solche Schäden vorenthalten – schon aus Gründen der Rechtssicherheit. Denn wenn sich herausstellt, dass ein veräußertes Fahrzeug nicht die vertraglich zugesicherten Eigenschaften aufweist, kann es für den Verkäufer juristisch eng werden: indem darin ein Betrugsversuch gesehen wird.

Doch schwarze Schafe gibt es bekanntlich immer wieder. Daher sollten Kaufinteressenten wissen, was bei einem Fahrzeug möglicherweise auf Unfallschäden hindeuten kann. Doch Vorsicht, dabei gerät man auch leicht auf eine falsche Spur! Häufig wird bei diesem Thema auf die Spaltmaße verwiesen, also die Abstände zwischen Karosserieteilen: Unterscheiden sie sich auffallend, kann dies ein Indiz für einen reparierten Schaden sein, zumindest jedoch auf den Austausch von Blechteilen hinweisen – bzw. auf das Werk eines unprofessionellen „Schraubers“.

Farbreste auf Gummidichtungen als Indiz

Verdächtig sind ebenfalls Unterschiede im Farbton von Karosserieteilen, die auf Nachlackierungen schließen lassen. Gleiches gilt, wenn der Lack verschiedene Alterungs- bzw. Abnutzungsspuren zeigt. Ein nahezu untrügliches Anzeichen von Ausbesserungen am Fahrzeug sind Farbreste auf Gummidichtungen. Auch wenn eine Türdichtung deutlich jünger ist als die anderen, ist eine Nachfrage angebracht.

Sicherheitshalber sollte der Verkäufer zudem bereit sein, im Kaufvertrag zuzusichern, dass es sich bei dem Kaufobjekt um ein unfallfreies Fahrzeug handelt. Wer hier zurückzuckt, führt möglicherweise Übles im Schilde. Darüber hinaus empfiehlt es sich, darauf zu achten, dass ein erwähnter Unfallschaden genau beschrieben wird: Um bei einer möglichen späteren Reklamation andere Mängel davon abgrenzen zu können.

(Goslar Institut/tc)

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