Seit dem 21. Juni 2008 lässt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung die Verwendung von bauartgenehmigten „leuchtenden Kennzeichensystemen“ am Heck von Kraftfahrzeugen zu. Die technischen Anforderungen nach Paragraph 22a StVZO müssen eingehalten werden. Die Beleuchtungseinrichtung muss mit dem amtlich zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sein. Das ergibt sich aus der „Ersten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ vom 20. Juni 2008, die erst am 31. Juli 2008 im Verkehrsblatt veröffentlicht worden ist. Die Ausnahmeverordnung regelt, dass in diesem Falle von der Regelung abgewichen darf, dass Kennzeichenschilder nicht verdeckt sein dürfen. Außerdem wird eine Ausnahme von der Regel gemacht, dass die Beleuchtungseinrichtung kein Licht nach hinten austreten lassen darf. (dif, 04.08.08)
Leuchtende Kennzeichen sind jetzt zulässig

Die Technik für selbstleuchtende Nummernschilder stellt beispielsweise 3M her. (Werkfoto)