In Nordrhein-Westfalen können Fahrschulen voraussichtlich schon bald wieder öffnen. In § 3 (2) der neuen „Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus“, die unten heruntergeladen werden kann, heißt es: „Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 zulassen, wenn die Bildungsangebote der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung dienen oder die Wahrnehmung des Bildungsangebots zwingende Voraussetzung für eine staatlich vorgeschriebene Prüfung ist und bei der Durchführung geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen und zur Begrenzung des Zutritts zu Schulungsräumen auf maximal 1 Person pro zehn Quadratmeter Raumfläche sichergestellt sind. Das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen gilt nicht für den praktischen Unterricht von Fahrschulen; es dürfen sich nur der Fahrschüler und der Fahrlehrer im Fahrzeug aufhalten sowie während der Fahrprüfung zusätzlich eine Prüfungsperson.“
Das bedeutet: Für Fahrschulen, die die Voraussetzungen erfüllen, dürfen die Behörden Ausnahmegenehmigungen erteilen. Wie das im Einzelnen ablaufen kann, ist noch völlig offen. Dazu zählen auch Fragen wie zum Beispiel: Muss jede Fahrschule einzeln einen Antrag stellen oder ist das auch für die Gesamtheit der Fahrschulen möglich? „Wir führen derzeit intensive Gespräche, um alle offenen Fragen zu klären und ein bestmögliches Ergebnis zu erzielen – nicht nur unter Berücksichtigung von wirtschaftlichen, sondern auch von gesundheitlichen Aspekten“, so Kurt Bartels, 1. stellvertretender Vorsitzender der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände (BVF) und Vorsitzender des Fahrlehrerverbandes Nordrhein.
(bub)
- Verordnung_Corona (148.0 KB, PDF)