Auch wirtschaftlich nur eingeschränkt leistungsfähige Personen, wie etwa Sozialhilfeempfänger, müssen bei mehrfachen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung mit einer Verdopplung des Bußgeldes rechnen. Das berichtet der Deutsche Anwaltverein. (bub, 23.11.10) Oberlandesgericht Koblenz Aktenzeichen 2 SsBs 20/10
Armut schützt vor Strafe nicht
Auch wer nur sehr wenig Geld verdient oder Sozialhilfeempfänger ist, kann bei saftigen Bußgeldern keine Nachsicht erwarten.