Nach einem
Urteil des
Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist ein
Arbeitsgeber bereits ab dem ersten
Krankheitstag seines
Arbeitsnehmers berechtigt, eine
ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der
Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer zu verlangen. Begründet wurde dies mit dem Verweis auf Paragraf 5
Absatz 1 Satz 3 des
Entgeltfortzahlungsgesetzes. Dieser räumt dem
Arbeitgeber bereits vor Ablauf der Drei-Tage-Frist das Recht ein, die Vorlage einer
ärztlichen Bescheinigung zu verlangen.
Laut dem BAG stehe die Ausübung dieses Rechts im nicht gebundenen Ermessen des Arbeitgebers. Ein begründeter Verdacht, der Arbeitnehmer habe in der Vergangenheit eine Erkrankung nur vorgetäuscht, sei hierfür nicht erforderlich. Dieses Recht des Arbeitgebers kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn der Ausschluss im Tarifvertrag ausdrücklich erklärt wurde.
(tf)
Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen 5 AZR 886/11