Bei groben Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung droht in der Regel eine Fahrverbotsanordnung. Ausnahmen: die sogenannten atypischen Rotlichtverstöße.
Liegt ein atypischer Rotlichtverstoß vor (hier: Anhalten an der Haltelinie, danach langsames Anfahren, die Lichtzeichenanlage befand sich nach einer auf die Haltelinie folgenden Einmündung) ist ein Fahrverbot nicht indiziert.
(jlp)
Kammergericht Berlin
Aktenzeichen 3 Ws (B) 15/14 - 122 Ss 4/14