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Atypischer Rotlichtverstoß

13.10.2014 14:11 Uhr
Atypischer Rotlichtverstoß
Rote Ampel muss nicht gleich rote Ampel sein: Mancher Rotlichtsünder kommt ohne Fahrverbot davon
© Foto: Gina Sanders/Fotolia

Bei groben Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung ist im Regelfall nicht nur ein Bußgeld, sondern auch eine Fahrverbotsanordnung die Folge. Ausnahmen können sogenannte atypische Rotlichtverstöße sein.

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Bei groben Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung droht in der Regel eine Fahrverbotsanordnung. Ausnahmen: die sogenannten atypischen Rotlichtverstöße.

Liegt ein atypischer Rotlichtverstoß vor (hier: Anhalten an der Haltelinie, danach langsames Anfahren, die Lichtzeichenanlage befand sich nach einer auf die Haltelinie folgenden Einmündung) ist ein Fahrverbot nicht indiziert.

(jlp)

Kammergericht Berlin

Aktenzeichen 3 Ws (B) 15/14 - 122 Ss 4/14

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