Fährt jemand an einem auf der rechten Straßenseite geparkten Fahrzeug vorbei, darf er darauf vertrauen, dass die linke Tür dieses Fahrzeugs allenfalls spaltweise, maximal zehn Zentimeter, geöffnet wird. Einen besonderen Sicherheitsabstand muss er nicht einhalten. Kommt es zu einem Unfall, weil der Parkende plötzlich die Tür weit aufreißt, haftet der Parkende allein für den Schaden. (tra) Landgericht Dessau-Roßlau Aktenzeichen 2 O 33/10