Die Position des Kammergerichts Berlin war eindeutig: Wer ein nur "bei Nässe" geltendes Streckenverbot missachte, könne bei nasser Fahrbahn grundsätzlich nicht mit dem sogenannten Augenblicksversagen argumentieren. Läge dieses vor, wäre eine Haftung wegen grob pflichtwidrigen Verhaltens ausgeschlossen.
Im Fall stand fest, dass der betroffene Fahrer das Schild „bei Nässe“ wahrgenommen hat, aber die Witterungsverhältnisse an sich falsch eingeschätzt hat. Ein derartiges Versagen geschehe nicht in einem "Augenblick", sondern bedürfe einer "zeitlich darüber hinausgehenden Beobachtung des Verkehrsgeschehens", stellte das KG klar.
Kammergericht Berlin
Aktenzeichen 3 WS B 30/19-122 SS 14/19
(tc)