Weil ein Kraftfahrzeug grundsätzlich gefährlicher ist als ein Fußgänger, kommt aufgrund dieser Betriebsgefahr bei Verkehrsunfällen immer zunächst eine Mithaftung in Betracht. Je nach Verschuldensurteil des Unfallgegners kann diese komplett zurücktreten oder zu einer hundertprozentigen Haftung des Unfallgegners führen. Zu einer Haftung aufgrund der Betriebsgefahr ist es dabei nicht erforderlich, dass sich der Fahrer verkehrswidrig verhalten hat oder es zu einer tatsächlichen Berührung zwischen den Unfallbeteiligten gekommen ist. In dem entschiedenen Fall wich eine Fahrradfahrerin einem aus der Kurve entgegenkommenden PKW aus und kam ohne Berührung mit dem Pkw auf einem Grünstreifen zu Fall. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass durch den Pkw der Marke Smart mit einer Breite von 1,50 Metern ohne Außenspiegel bei der Breite der Straße ein Fahrradfahrer den Eindruck haben könnte, er müsse ausweichen. Damit haftet der Autofahrer hier aus der Betriebsgefahr des Fahrzeuges heraus, der Unfall ist "bei dem Betrieb des Fahrzeugs" entstanden. In diesem Fall reichte es aus, dass das Fahrzeug durch die Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat. (tra) Oberlandesgerichts Schleswig Aktenzeichen 7 U 17/09
Ausweichender Radfahrer trägt keine Mitschuld
Wenn ein Radfahrer beim Ausweichen eines aus der Kurve entgegenkommenden Pkw stürzt, haftet der Autofahrer aus der Betriebsgefahr heraus.