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Ausweisplicht immer und überall? Die zehn gängigsten Rechtsirrtümer

15.08.2014 09:39 Uhr
Ausweisplicht immer und überall? Die zehn gängigsten Rechtsirrtümer
Es ist zwar ratsam, einen Personalausweis mit sich zu führen, eine Pflicht dazu besteht aber nicht
© Foto: klickerminth/Fotolia

Wenn es um rechtliche Verbote geht, kursieren viele vermeintliche Weisheiten. Doch was stimmt wirklich und was ist juristisch gesehen Unfug?

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Wenn es um rechtliche Verbote geht, kursieren viele vermeintliche Weisheiten. Doch was stimmt wirklich und was ist juristisch gesehen Unfug? Roland Rechtsschutz deckt interessante juristische Missverständnisse auf: Teil drei der zehn größten Rechtsirrtümer, auf die Verbraucher im Alltag stoßen.

Irrtum Nr. 5: Man muss sich jederzeit ausweisen können.

Seinen Ausweis muss man immer bei sich tragen – das hat sicherlich jeder schon mal ge-hört oder gesagt. Was viele nicht wissen: Eine allgemeine Mitführpflicht gibt es in Deutschland gar nicht. Jeder Bürger über 16 Jahre muss zwar einen Ausweis besitzen, aber diesen nicht unbedingt jederzeit vorzeigen können. Der Nachteil: Kann man sich bei einer Polizeikontrolle nicht ausweisen, wird man oft zur Wache zitiert. Einen Ausweis bei sich zu haben, ist also durchaus ratsam.   

Irrtum Nr. 6: Man muss immer mit dem richtigen Namen unterschreiben.

Gezeichnet: Mickey Mouse. Niemand käme wohl auf die Idee, einen Vertrag mit falschem Namen zu unterschreiben. Und doch: Es wäre juristisch denkbar. Die Parteien geben mit dem Unterzeichnen ihre Einwilligung. Mit welchem Namen oder Kürzel sie dabei unterschreiben, ist aber zweitrangig. In einigen Fällen sind drei Kreuze im Unterschriftenfeld allerdings nicht zulässig. Bei Behörden, der Polizei oder vor Gericht besteht eine Wahrheitspflicht für die persönlichen Angaben. Eine fremde Unterschrift zu imitieren, ist selbstverständlich auch nicht erlaubt.

(tc)

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