Das Be- und Entladen bei haltenden oder parkenden Fahrzeugen stellt sich als verkehrsbezogener Teil des ruhenden Verkehrs dar, wenn ein Zusammenhang zwischen dem Fahrzeug als Verkehrs- und Transportmittel besteht. Wird nun bei dem Be- oder Entladevorgang ein anderes Fahrzeug beschädigt, so kann sich dieser Fahrzeugführer einer Unfallflucht schuldig machen, wenn nicht nur ein völlig belangloser Schaden eingetreten ist und wenn er in Kenntnis dieses Ereignisses den Unfallort verlässt, ohne seine Beteiligung zu offenbaren. (jlp) Oberlandesgericht Köln Aktenzeichen III-1 RVs 138/11
Be- und Entladen: Wegfahrt nach Beschädigung zählt als Unfallflucht
Beim hektischen Be- und Entladen kann es schnell zu Schäden an anderen Fahrzeugen kommen, denen der Fahrer nachgehen muss.